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Nachrichten

19.04.2018

Stellungnahme der Numismatischen Kommission der Länder in der Bundesrepublik Deutschland e. V. zum Begriff „numismatischer Wert“ im Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

Numismatische Objekte sind Münzen und Papiergeld, Medaillen, Marken und Zeichen etc. sowie deren Herstellungswerkzeuge. Soweit sie aus einem archäologischen Kontext stammen, sind sie als Kulturgüter gem. § 2 Absatz 10 des KGSG zu behandeln. Der numismatische Wert der übrigen Objekte bemisst sich an genauer zu bestimmenden Kriterien.
Als serieller Gegenstand besitzt nicht jedes einzelne numismatische Objekt wissenschaftliche Relevanz. Die Methoden der Numismatik zielen seit Theodor Mommsen z. B. darauf ab, mithilfe von Archivalien oder Stempelstudien Prägesysteme zu rekonstruieren. Deren Kenntnis ist die Voraussetzung für jegliche Kontextualisierung.
Die Numismatische Kommission der Länder betont, dass nicht jedes numismatische Objekt auch einen numismatischen Wert hat. Als miteinander zu verbindende Kriterien für den numismatischen Wert sind anzuführen:
a) Der Wert eines numismatischen Objektes steigt mit zunehmendem Alter. So haben etwa ab 1800 hergestellte Münzen nur in Ausnahmefällen einen numismatischen Wert, solche, die zwischen 1600 und 1800 hergestellt wurden, haben in der Regel einen geringen numismatischen Wert, jene, die vor 1600 hergestellt wurden, haben in der Regel einen hohen numismatischen Wert.
b) Für den numismatischen Wert eines Objektes spielt die Seltenheit eine Rolle. So hat etwa ein nur in einem Stück bekannter Münztyp immer einen numismatischen Wert, eine unbekannte bzw. nur in wenigen Stücken bekannte Variante hat in der Regel einen numismatischen Wert.
c) Der Forschungsstand spielt eine Rolle für den numismatischen Wert. Je besser ein Objekttyp erforscht und publiziert ist, desto niedriger ist sein numismatischer Wert.
d) Unabhängig von den für einen Objekttyp geltenden Kriterien a)-c) kann ein individuelles Objekt einen kultur- und kunstgeschichtlichen sowie objektgeschichtlichen Wert haben. Dies kann neben dem eingangs schon erwähnten archäologischen Kontext die Herkunft aus einer bedeutenden Sammlung (etwa der von Johann Wolfgang von Goethe) oder die Individualisierung des Objekts durch Gravur, Verarbeitung o. ä. zu Schmuck, Ehrenzeichen etc. sein.
Die Numismatische Kommission empfiehlt, bei der Entwicklung von behördlichen Handlungsanweisungen diese Kriterien zu berücksichtigen. Eine umfassende numismatische Dokumentation strittiger Fälle ist anzustreben. Die Numismatische Kommission ist bereit, ihre Kompetenz in diesen Prozess einzubringen.