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Publikationen

14.11.2013

Dietrich Klose: Münzfunde und Fundgesetzgebung

In allen Bundesländern sind die Finder von Münzen verpflichtet, diese den zuständigen Behörden der Denkmalpflege, wie in den Denkmalschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, anzuzeigen und vorzulegen.

Bodenfunde sind wichtige historische Quellen. Von entscheidender Bedeutung ist hier nie nur das einzelne Objekt an sich, sondern ebenso der genaue Fundzusammenhang. Münzfunde – Einzel- wie Schatzfunde – sind zusammen mit Urkunden die wichtigsten Quellen für die Rekonstruktion von Währungsgeschichte und Geldumlauf. Die Numismatische Kommission der Länder sieht die Fundmünzenpflege und –auswertung als eine ihrer zentralen Aufgaben an. In Form des Fundkatalogs stellt sie ihre Arbeit der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Für den rechtlichen Umgang mit dem Eigentum an Münzfunden gibt es zwei Möglichkeiten, die historisch auf dem römischen oder aber auf dem germanischen Recht beruhen.

1.) Die sog. Hadrianische_Teilung, zurückgehend auf eine Bestimmung des römischen Kaisers Hadrian, die sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 984 findet: „Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.“ Dieser Eigentümer ist in der Regel ein Grundstückseigentümer; wer also auf eigenem Grund einen solchen Fund macht, erwirbt daran das 100 %ige Eigentum.

2.) Mittels der Öffnungsklausel in Art. 73 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche können die Bundesländer jedoch auch von der Regelung nach § 984 BGB abweichen und ein Schatzregal einführen, nach dem der Staat generell oder unter bestimmten Bedingungen Eigentum an herrenlosen Bodenfunden erwirbt. Das Schatzregal gehörte nach germanischem Recht zu den königlichen Rechten (Regalien). So regelte etwa der Sachsenspiegel, dass jeder Fund unterhalb des Pflughorizonts dem König zustünde.

In Deutschland gilt mittlerweile nur noch in Bayern die Regelung nach § 984 BGB, alle anderen Bundesländer (zuletzt Hessen 2011 und Nordrhein-Westfalen 2013) haben mittlerweile ein Schatzregal eingeführt. Dabei gibt es verschiedene Abstufungen von einem strikten sog. „großen“ Schatzregal, bei dem grundsätzlich alle herrenlosen Bodenfunde entschädigungslos dem Staat zufallen, bis zu einem „kleinen“ Schatzregal, wo nur Funde „von besonderem wissenschaftlichem Wert“ unter das Schatzregal fallen und / oder bestimmte Regelungen für eine finanzielle Entschädigung für Finder und Grundeigentümer getroffen sind.

Für die Gegner eines Schatzregals ist es vor allem wichtig, dass die Funde gemeldet werden und damit zur wissenschaftlichen Erfassung zur Verfügung stehen; ein Schatzregal, das Finder und Grundeigentümer kein Eigentum an den Funden zugesteht, würde dazu führen, dass verstärkt Funde unterschlagen und nicht gemeldet werden. Dies sei eine typisch menschliche Verhaltensweise und werde schon seit über 200 Jahren von Kritikern eines Schatzregals immer wieder angeführt. Damit sei ein Schatzregal vor allem für die Wissenschaft schädlich und es bringe in der Praxis auch keinen Nutzen für die dauerhafte Überführung bedeutender Funde in öffentliches Eigentum.

Die Befürworter des Schatzregals argumentieren, dass ein Schatzregal keineswegs zu Fundunterschlagungen, sondern sogar zu noch mehr Fundmeldungen führe. Fundstücke würden so nicht nur einmalig erfasst, sondern wären für die Wissenschaft dauerhaft gesichert und würden auch noch für mögliche zukünftige Untersuchungen zur Verfügung stehen. Gerade auch wichtige und spektakuläre Funde von hohem Marktwert könnten so für die Öffentlichkeit gesichert werden, wenn die Mittel zu einem Kauf oder einer am Marktwert orientierten Entschädigung fehlten. Ein Schatzregal würde Auseinandersetzungen über das Eigentum an Funden aus Ausgrabungen der Denkmalschutzbehörden, wie sie in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen sind, von vorneherein vermeiden.

Das Problem illegaler Raubgrabungen lässt sich leider weder bei einem Schatzregal noch bei einer Eigentumsregelung nach § 984 BGB wirksam in den Griff bekommen. Zu wünschen wäre unabhängig von der Eigentumsregelung durch Schatzregal oder § 984 BGB eine Regelung, nach der durch gezieltes Suchen nach Münzen und Altertümern aller Art ohne Erlaubnis der Denkmalschutzbehörden und des Grundeigentümers generell kein Eigentum des Finders an den Funden erworben werden kann, sowie eine stärkere Reglementierung von Vertrieb, Besitz und Nutzung von Metalldetektoren.

Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer (eine Gesamtübersicht findet sich auch unter http://www.denkmalliste.org/denkmalschutzgesetze.html)

Baden-Württemberg: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true    Hier § 20–23

Bayern: http://www.blfd.bayern.de/medien/dsg.pdf    Hier Art. 7–9

Berlin: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/dschg_bln.pdf   Hier § 3

Brandenburg: http://www.landesarchaeologen.de/fileadmin/Dokumente/Denkmalschutzgesetze/DSchG-Brandenburg.pdf    Hier § 5; 10–13

Bremen: http://bremen.beck.de/?vpath=bibdata%5Cges%5CBrDSchG%5Ccont%5CBrDSchG.htm&mode=all    Hier § 15–21

Hamburg: http://www.hamburg.de/contentblob/3876724/data/hamburgisches-denkmalschutzgesetz.pdf    Hier § 14–18

Hessen: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/9g6/page/bshesprod.psml;jsessionid=E4449FA30D2BF3733ED3F77A4D3C9207.jp54?doc.hl=1&doc.id=jlr-DSchGHE1974rahmen%3Ajuris-lr00&showdoccase=1&documentnumber=1&numberofresults=36&doc.part=X&doc.price=0.0¶mfromHL=true#jlr-DSchGHE1974pP20 Hier    § 20–24

Mecklenburg-Vorpommern: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-DSchGMVpP1&doc.part=X&doc.origin=bs    Hier § 11–14

Niedersachsen: http://www.dnk.de/_uploads/media/1124_Nieders%C3%A4chsisches%20Denkmalschutzgesetz_aktuelle%20Fassung%202011.pdf    Hier § 12–18

Nordrhein-Westfalen: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=224&bes_id=4488&aufgehoben=N&menu=1&sg=2    Hier § 13–18

Rheinland-Pfalz:

landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/23ow/page/bsrlpprod.psml;   Hier § 16–22

Saarland:

www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/224-5.pdf    Hier § 10–14

Sachsen:

tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/fakultaet_architektur/ibad/denkmalpflege/lehre/lehrmaterialien/SaechsDenkmalschGes.pdf    Hier § 20, 22–26

Sachsen-Anhalt:

www.lda-lsa.de/denkmalschutzgesetz/    Hier § 12-13

Schleswig-Holstein:

www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/ § 14-16; 18–19

Thüringen

www.muenzgeschichte.ch/inc/22801/22501.html    Hier § 16–21

Denkmalschutzbestimmungen verschiedener Staaten in mehreren Abhandlungen in den Compte Rendu des CIN zwischen 1999 und 2010, d. h. u. U. nicht mehr auf dem aktuellsten Stand: http://www.muenzgeschichte.ch/inc/22801/22501.html  (Belgien, Großbritannien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Israel, Russland, Österreich, Schottland, Slowenien, Türkei, USA).

Österreich: ABGB § 397–401 (http://www.ibiblio.org/ais/abgb2.htm) und Denkmalschutzgesetz § 8–11 (http://www.bda.at/downloads/805/)

Schweiz: Regelungen auf kantonaler Ebene